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Wir informieren

Hinweise und Informationen

Es gibt durch das Hessische Kultusministerium neue Hinweise und Informationen zu vielen relevanten Themen. Wir informieren Sie darüber hier.

Allgemeine Hinweise

Man muss derzeit davon ausgehen, dass weder Lehrkräfte noch Schülerinnen und Schüler im Präsenz- und Homeschooling wie im „normalen“ Schulbetrieb arbeiten können.
Für Schülerinnen und Schüler ist ein strukturierter Tagesablauf wichtig. Deshalb sollen die folgenden Hinweise dabei helfen, Schülerinnen und Schülern eine Struktur zu geben.

Die Hinweise des HKM können hier nachgelesen werden.

1. Leistungsbeurteilung und Leistungsbewertung

Als Grundlage der Leistungsbeurteilung dienen nach § 73 Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes (HSchG) „die mündlichen, schriftlichen, praktischen und sonstigen Leistungen, die die Schülerin oder der Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbracht hat. Für die Leistungsbewertung sind die im Unterricht vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten maßgebend“.

1.1 Zeitraum 16. März 2020 bis 26. April 2020
Schülerinnen und Schüler mussten bzw. müssen dem Unterricht und anderen regulären schulischen Veranstaltungen bis zum 26. April 2020 fernbleiben. Für diesen Zeitraum ist keine Grundlage für eine Benotung gegeben.

Deshalb erfolgt nach Wiederaufnahme des Unterrichtsbetriebs ab 27. April 2020 oder später keine Benotung des Wissens und der Kompetenzen, die sich Schülerinnen und Schüler in der unterrichtsfreien Zeit selbst angeeignet haben.

Notwendig wird es indessen sein, dass die Lehrkräfte nach der Wiederaufnahme des Unterrichts die Lernstände der Schülerinnen und Schüler ermitteln und die Inhalte der Lernangebote aus der Zeit des heimischen Lernens im Unterricht aufgreifen und vertiefen. Nach einer solchen Phase der Behandlung im regulären Unterricht können diese Inhalte zu einem geeigneten Zeitpunkt mittelbar Gegenstand von Leistungsnachweisen werden und insofern zu einem späteren Zeitpunkt einer Benotung unterliegen.

Ebenso ist es unter pädagogischen Erwägungen für die Lehrkraft möglich, besondere Leistungen der Schülerinnen und Schüler, die während des heimischen Lernens erbracht wurden, entsprechend zu berücksichtigen, indem diese Leistungen positiv in die Gesamtbetrachtung einfließen.

1.2 Wiederaufnahme des Unterrichtsbetriebs zu einem späteren Zeitpunkt
Für Schülerinnen und Schüler, die vorerst nach dem 26. April 2020 keinen Präsenzunterricht erhalten, werden überwiegend die unterrichtsersetzenden Lernsituationen ohne Leistungsbewertung fortgeführt.

1.3 Befreiung vom Schulbetrieb (Risikogruppe)
Wer kann befreit werden?
Schülerinnen und Schüler, die bei einem Infekt mit dem SARS-CoV-2-Virus dem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs ausgesetzt sind, sind vom Schulbesuch weiter befreit. Gleiches gilt für Schülerinnen und Schüler, die mit Angehörigen einer Risikogruppe im Sinne des vorangegangenen Satzes in einem Hausstand leben (siehe Hinweise des Robert-Koch-Instituts: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogruppen.html).

Auf Grundlage einer in Kürze erfolgenden befristeten Verordnungsänderung ist eine Freistellung vom Schulbesuch in beiden Fällen beim Schulleiter zu beantragen. Dem Antrag beizufügen ist eine ärztliche Bescheinigung über die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe, es sei denn diese lässt sich bereits der Schülerakte entnehmen oder die Zugehörigkeit ergibt sich aufgrund des Alters von Angehörigen. Die Kosten für eine ärztliche Bescheinigung tragen entsprechend der geltenden Rechtslage die Antragsteller.

1.4 Teilnahme am Präsenzunterricht
Es obliegt den Eltern von Schülerinnen und Schülern, die einer Risikogruppe angehören oder im Haushalt mit einer Person leben, die einer Risikogruppe angehört, die Entscheidung zu treffen, ob die Schülerin, der Schüler am Präsenzunterricht vor Ort teilnehmen soll. Wenn nach Abwägung aller Risikofaktoren ein Schulbesuch weiterhin als risikobehaftet eingeschätzt wird, sollen individuelle Lösungen für eine Beschulung gefunden werden.

2. Zeugnisnoten und Zeugnisse

2.1 Präsenzunterricht ab dem 27. April 2020
Die Schülerinnen und Schüler, die ab dem 27. April 2020 wieder die Schule besuchen, erhalten Zeugnisse. Das Zeugnis am Ende des Schuljahres weist den Leistungsstand aus, der während des gesamten Schuljahres erreicht wurde.
Den Fachnoten, die zum Ende des Schuljahres erteilt werden, sind die Leistungen der Schülerin oder des Schülers des gesamten Schuljahres unter Berücksichtigung der individuellen Lernentwicklung zugrunde zu legen, wobei der erreichte Leistungsstand am Ende des Schuljahrs den Schwerpunkt bildet.

2.2 Präsenzunterricht zu einem späteren Zeitpunkt
Schülerinnen und Schüler, die zu einem späteren Zeitpunkt wieder zur Schule gehen, erhalten eine Leistungsbewertung, die sich auf die Leistungen im ersten Schulhalbjahr und auf nur teilweise erbrachte Leistungen des Präsenzunterrichts im zweiten Schulhalbjahr stützt.

2.3 Kein Präsenzunterricht mehr bis zu den Sommerferien
Wird für einzelne Jahrgänge der reguläre Schulbetrieb gar nicht mehr bis zu den Sommerferien aufgenommen, liegen den Zeugnisnoten faktisch nur die Leistungen des ersten Schulhalbjahres und der wenigen bis keinen Leistungen im zweiten Schulhalbjahr bis zum 13. März 2020 zugrunde

2.4 Allgemeine Regelungen
Konnten im zweiten Schulhalbjahr Leistungen aufgrund der zeitweisen Anordnung des Fernbleibens vom Unterricht nur in geringem Umfang erbracht werden, ist das zweite Halbjahr nicht stärker zu gewichten.

Grundsätzlich kann eine Leistungsbewertung auf Grund nur teilweise erbrachter Leistungen stattfinden.
Eine prozentuale Angabe, wie viel Unterricht tatsächlich stattgefunden haben muss, um zu einer leistungsgerechten Bewertung zu kommen, ist pauschal nicht möglich. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob eine pädagogisch angemessene Leistungsbeurteilung erfolgen kann. Es ist grundsätzlich nur in Einzelfällen oder besonderen Situationen einer Lerngruppe (wie krankheitsbedingter Entfall des Fachunterrichts bereits vor dem 16. März 2020), in denen aus von dem Schüler oder der Schülerin nicht zu vertretenden Gründen eine Leistungsbewertung nicht möglich ist, nach § 60 Abs. 8 VOGSV  zu verfahren.


2.5 Leistungsnachweise Sekundarstufe I (Jahrgang 5 bis 10)
Eine geringere Zahl von Leistungsnachweisen ist rechtlich zulässig.

2.6 Leistungsnachweise Sekundarstufe II (Q2)
Die Bewertung der Leistungen im Kurshalbjahr Q2 wird nach § 9 Abs. 2 und 3 OAVO vorgenommen. Eine Leistungsbewertung am Ende eines Kurses ist auch aufgrund teilweise erbrachter Leistungen möglich.
Für unsere Jahrgangsstufe Q2 ist folgende Regelung getroffen worden:

  • In den Kursen der Q2, in denen vor der Schulschließung eine Klausur geschrieben werden konnte, wird keine 2. Klausur geschrieben. (In den Deutsch-Grundkursen, in denen wieder Präsenzunterricht stattfindet, wird die anberaumte Klausurersatzleistung durchgeführt.)
  • In den Kursen der Q2, in denen infolge der Schulschließung noch keine Klausur geschrieben werden konnte, können in der Q2 keine zwei Klausuren geschrieben werden. Sofern der Präsenzunterricht in diesen Kursen rechtzeitig wieder begonnen hat/beginnen wird, kann maximal eine Klausur in Q2 geschrieben werden. In dieser Klausur können auch die Unterrichtsinhalte abgeprüft werden, die vor der Schulschließung im Unterricht vermittelt wurden. Diese Klausuren müssen nicht als Vergleichsarbeit geschrieben werden. Für die betreffenden Leistungsfächer, für die der Präsenzunterricht wieder begonnen hat, sind die Klausurtermine bereits im online-Klausurplan eingestellt. Für die betreffenden Grundkurse werden neue Klausurtermine nach Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts festgelegt, sofern dafür ausreichend Unterrichtszeit zur Verfügung stehen wird.

2.7 Fehlzeiten im Zeugnis
Da die Schülerinnen und Schüler nicht verpflichtet waren, die Schule während der (partiellen) Schulschließungen zu besuchen, handelt es sich nicht um Versäumnisse, die im Zeugnis als „entschuldigt“ anzugeben wären. Die Zeugnisse enthalten keine Bemerkung, dass der reguläre Unterrichtsbetrieb aus Gründen der öffentlichen Gesundheitsvorsorge zeitweise nicht stattgefunden hat.
Bei Schülerinnen und Schülern, die trotz nicht mehr bestehenden Betretungsverbots und ohne Vorliegen einer Befreiung die Schule versäumen, weil Eltern sie Gesundheitsgefahren ausgesetzt sehen, obwohl sie keiner Risikogruppe angehören, sind die Fehltage grundsätzlich als „unentschuldigt“ im Zeugnis anzugeben. Neben pädagogischen Formen der Intervention können je nach den Umständen des Einzelfalls schulrechtliche Maßnahmen ergriffen werden.

2.8 Zeugniserteilung und -ausgabe
Die Zeugniserteilung und -ausgabe erfolgen nach den üblichen Regelungen für die Zeugnisausgabe. Als Ausstellungstag  ist immer der letzte Unterrichtstag des Schulhalbjahres einzusetzen, auch dann, wenn Schülerinnen und Schüler bis zu diesem Tag die Schule nicht mehr betreten dürfen.

3. Versetzungen und Freiwillige Wiederholungen

3.1 Versetzungsentscheidungen
Grundsätzlich werden die Versetzungsentscheidungen auf der Grundlage der Noten im Jahreszeugnis getroffen. Werden die Versetzungsbedingungen in diesem Schuljahr nicht erfüllt, erfolgt trotzdem ein „Aufrücken“ in die höhere Jahrgangsstufe. Demnach sind Schülerinnen und Schüler am Ende des laufenden Schuljahres auch dann im Rahmen der Versetzungskonferenzen zu versetzen, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Entsprechende Anpassungen werden dazu im Schulgesetz und in den jeweiligen Verordnungen erfolgen. Im Rahmen der Versetzungskonferenzen kann auch über freiwillige Wiederholungen entschieden werden.

3.2 Freiwillige Wiederholungen in der Sekundarstufe I
In den Fällen, in denen der vor der Zeit der Schulschließung gezeigte Leistungsstand der Schülerin oder des Schülers eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächsthöheren Jahrgangsstufe nicht erwarten lässt oder in denen im weiteren Verlauf des Schuljahres eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des nächsthöheren Schuljahrgangs unter Berücksichtigung der Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers nicht zu erwarten ist, werden die Eltern bis Ende Mai beraten und auf die Möglichkeit, einen Antrag auf freiwillige Wiederholung zu stellen, hingewiesen. Ein freiwilliger Rückgang ist grundsätzlich bis drei Wochen vor dem Termin [Freitag, 12. Juni 2020] der Zeugnisausgabe möglich und eine zweite freiwillige Wiederholung der Jahrgangsstufe die zum Zeitpunkt der Antragstellung wiederholt wird, ist zulässig.

3.3 Freiwillige Wiederholung in der Sekundarstufe II (Q2)
In den Fällen, in denen der vor der Zeit der Schulschließung gezeigte Leistungsstand der Schülerin oder des Schülers eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächsthöheren Jahrgangsstufe nicht erwarten lässt oder in denen im weiteren Verlauf des Schuljahres eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des nächsthöheren Schuljahrgangs unter Berücksichtigung der Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers nicht zu erwarten ist, werden die Eltern bzw. bei Volljährigkeit die Schülerinnen und Schüler rechtzeitig beraten und auf die Möglichkeit, einen Antrag auf freiwillige Wiederholung zu stellen, hingewiesen.
Ein freiwilliger Rückgang ist auch aus der Qualifikationsphase in die Einführungsphase grundsätzlich bis drei Wochen [Freitag, 12. Juni 2020] vor dem Termin der Zeugnisausgabe der Qualifikationsphase möglich, auch wenn die Schülerin oder der Schüler bereits die Einführungsphase wiederholt hat.

4. Übergänge in andere Bildungsgänge und weitere Aufnahmeentscheidungen

In den Fällen, in denen die Aufnahme bzw. der Übergang an die Versetzung in die nächsthöhere Jahrgangsstufe gebunden ist, erfolgt die Aufnahme auf der Grundlage der Regelungen in Nr. 3. zu möglichen Versetzungen. Da auf zwangsweise Nichtversetzungen verzichtet wird, ist entsprechend bei den im Rahmen von Aufnahmeentscheidungen erforderlichen Eignungsempfehlungen davon auszugehen, dass eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des gewählten Bildungsganges erwartet werden kann.

5. Gleichstellung mit dem Hauptschul- oder Realschulabschluss

In diesem Schuljahr erfolgt eine Versetzung in die nächsthöhere Jahrgangsstufe auch ohne Vorliegen der Versetzungsbedingungen (s. o. Nr. 3.). Dies hat zur Folge, dass bei Vorliegen der in der Verordnung zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der Grundstufe (Primarstufe) und Mittelstufe (Sekundarstufe I) und der Abschlussprüfungen in der Mittelstufe (VOBGM) ausgeführten Bedingungen auch eine Gleichstellung des Versetzungszeugnisses mit dem Hauptschulabschluss oder dem Realschulabschluss auszusprechen ist

6. Entscheidungen über Verweildauern

In den Fällen, in denen der vor der Zeit der Schulschließungen gezeigte Leistungsstand eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächsthöheren Jahrgangsstufe nicht erwarten lässt oder in denen im weiteren Verlauf des Schuljahres eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des nächsthöheren Schuljahrgangs unter Berücksichtigung der Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers nicht zu erwarten ist, wird für dieses Schuljahr anstelle der jedenfalls möglichen Versetzung auch eine freiwillige Wiederholung der zuletzt besuchten Jahrgangsstufe ermöglicht (s. o. Nr. 3.). Je nach Einzelfall könnte es dabei durch weitere Nichtversetzungen oder freiwillige Wiederholungen in anderen Schuljahren zu einer Überschreitung von vorgesehenen Verweildauern kommen. Um die betroffenen Schülerinnen und Schüler nicht schlechter zu stellen als diejenigen, die versetzt werden, sind Vorgaben über Verweildauern, z. B. in der OAVO mit der Maßgabe anzuwenden, dass freiwillige Wiederholungen des Schuljahres 2019/2020 bei der Berechnung der Verweildauer außer Betracht bleiben

7. Umgang mit Erkrankungen bei Schülerinnen und Schülern

Für Schülerinnen und Schüler, die nach der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 16. März in der jeweils geltenden Fassung von der Anordnung, dem Unterricht und anderen regulären schulischen Veranstaltungen fernzubleiben, nicht umfasst sind und daher im Rahmen der zu beachtenden Vorgaben wieder am Unterricht teilnehmen, gelten die Beschränkungen des § 2 Abs. 4 der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus entsprechend.

Die allgemeine Anordnung, dem Unterricht und anderer regulärer schulischer Veranstaltungen fernzubleiben gilt daher in entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 4 der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus in den Fällen, wenn die Kinder oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome aufweisen, in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht 14 Tage vergangen sind oder auf dem Land-, See- oder Luftweg aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind oder sich in einem Gebiet aufgehalten haben, das vor dem 10. April 2020 vom Robert Koch-Institut als Risikogebiet für Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus festgelegt war und deren Einreise nach dem Zeitpunkt der Festlegung als Risikogebiet oder innerhalb von 14 Tagen vor dem Zeitpunkt der Festlegung als Risikogebiet erfolgt ist, für einen Zeitraum von 14 Tagen seit der Einreise.

Zeigen Schülerinnen und Schüler im Unterricht oder während regulärer schulischer Veranstaltungen Krankheitssymptome, sind die Vorgaben des Hygieneplans zum Umgang zu beachten. Eine Beschulung im Unterricht oder eine Wiederaufnahme der Beschulung im Unterricht kann erst nach Rücksprache mit dem zuständigen Gesundheitsamt oder aufgrund ärztlicher Bescheinigung wieder erfolgen.

8. Schulische Konferenzen und Gremien

In Umsetzung der geltenden Verordnungslage zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus kann eine Beschlussfassung innerhalb der schulrechtlichen Gremien nicht in der gewohnten Präsenzform stattfinden, soweit die geltende Hygiene,- insbesondere Abstandsregelungen nicht eingehalten werden können.
Stattdessen können Konferenzen unter Wahrung der Anforderungen des Datenschutzes auch in elektronischer Form stattfinden. Die Teilnahme an der elektronischen Konferenz steht in diesem Fall der Anwesenheit gleich.

8.1 Schülerversammlung
Eine ordentliche Schülerversammlung auf Einladung des Schülerrates findet im Schuljahr 2019/ 2020 nicht statt, soweit sie nicht bereits vor dem 16. März 2020 durchgeführt wurde und der Unterricht an der Schule bis zum Ablauf des Schuljahrs 2019/2020 nicht wieder in allen Jahrgangsstufen und für alle Klassen, Kurse oder Lerngruppen aufgenommen wird.

8.2. Elternabende und Elternversammlungen
Klassen- und Kurselternversammlungen dürfen nur abgehalten werden, wenn sie unabdingbar sind. Dabei ist auf die Einhaltung des Mindestabstandes zu achten. Video- oder Telefonkonferenzen sind unter Wahrung der Vorgaben des Datenschutzes zu bevorzugen.

9. Unterricht bei inklusiver Beschulung

Für Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung, die inklusiv beschult werden, endet die Anordnung des Fernbleibenmüssens vom Unterricht und anderer regulärer schulischer Veranstaltungen zeitgleich mit der ihrer Lerngruppe.

10. Schulfahrten

10.1 Bisherige Regelungen
Bereits am 17.04.2020 erging der Hinweis, dass Schulfahrten wie Schüleraustausche, Studien- und Klassenfahrten aufgrund der unklaren Reiselage in vielen Regionen und Ländern bis zum Beginn der Herbstferien nicht stattfinden können.
Auch Betriebspraktika, Wanderungen, Exkursionen und der Besuch außerschulischer Lernorte entfallen in dieser Zeit, damit sich die Schulen in den ersten Wochen nach den Sommerferien voll auf den Unterricht und ggf. die Kompensation von ausgefallenem Lernstoff konzentrieren können.

10.2 Schulfahrten und schulische Veranstaltungen im Schuljahr 2019/20 und 2020/21
Angesichts des noch unklaren weiteren Pandemieverlaufs sollen Schulen zudem bis auf Weiteres keine Neubuchungen von Klassenfahrten außerhalb Deutschlands für das Schuljahr 2020/21 vornehmen.
Auch im Rahmen der Wiederaufnahme des Unterrichts durch die stufenweise Aussetzung der allgemeinen Anordnung, dem Unterricht und anderer regulärer schulischer Veranstaltungen nach der Corona-Verordnung fernzubleiben, sind die Vorgaben der Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus zu beachten. Diese gelten nicht nur für den Unterricht, sondern auch für andere reguläre schulische Veranstaltungen.
Da diese Vorgaben zu reduzierten Gruppengrößen und Abstandsregelungen bei Schulfahrten nicht gewährleistet werden können, sind insbesondere diese, aber auch andere schulische Veranstaltungen, welche den Hygiene-Vorgaben widersprechen, unzulässig.

Es ergeben sich die folgenden konkrete Regelungen für die Elisabethenschule
Solange keine Storno- oder andere Kosten entstehen, können Reservierungen für das 2. Halbjahr für Fahrten 2020/21 erfolgen. Buchungen sind erst dann möglich, wenn die Abstandsregelungen aufgehoben werden und somit dürfen im Moment Buchungen nicht durchgeführt werden.

Nach derzeitigem Stand können ab den Herbstferien außerunterrichtliche Veranstaltungen dann durchgeführt werden, wenn die Abstands- und Hygieneregeln eingehalten werden können.

Jahrgang 5
Die Fahrten im Schuljahr 2019/20 entfallen. Das Nachholen der Fahrten ist nicht möglich. Es würde zu viel Unterrichtsausfall bedingen.
Jahrgang 7
•  Der Austausch mit Madrid 2020/21 in Jahrgang 7 im Dezember 2020 kann wegen der Lage in Madrid noch nicht geplant werden. Die Planungen können frühestens -wenn überhaupt- ab September 2020 aufgenommen werden.
•  Die Projektfahrt 2019/20 in Jahrgang 7 nach Frankreich entfällt und kann nicht nachgeholt werden.
Jahrgang 9
Die Englandfahrt 2019/20 kann nicht nachgeholt werden.
Ob die Englandfahrt im Schuljahr 2020/21 durchgeführt werden kann, lässt sich derzeit nicht sagen.
Jahrgang 10
•    Der Austausch 2019/20 mit Mailand entfällt und kann nicht nachgeholt werden.
•    Der Austausch mit Mailand 2020/21 wird in groben Zügen geplant, kann aber erst ab September 2020 konkretisiert werden.
Jahrgang Q2
Die Fahrt nach Pompeji entfällt und kann nicht nachgeholt werden.
Jahrgang Q3
Alle Kursfahrten im Jahrgang Q3 im Schuljahr 2020/21 entfallen und können nicht nachgeholt werden.

11 KMK – Rahmen der Wiederaufnahme von Unterricht in Schule

Vgl. „Rahmenkonzept für  die Wiederaufnahme von Unterricht in Schulen (Beschluss der KMK vom 28.04.2020): http://elisabethenschule.net/eli-news-lesen/items/rahmenkonzept-zur-wiederaufnahme-von-unterricht-in-schulen.html

12 Präzisierungen zur Gestaltung des Unterrichts in der Q2 durch das Hessische Kultusministeriums

12.1 Allgemeines
Aufgrund der hohen Anforderungen des Infektionsschutzes (Einhaltung der Abstandsgebote, hygienische Maßnahmen) wird die Wiederaufnahme des Schulbetriebes in Hessen in verschiedenen Etappen erfolgen müssen.
Da der Unterricht in der Qualifikationsphase im Gegensatz zur Organisation in der Sekundarstufe I im Kurssystem erteilt wird, ist der Unterricht zunächst auf bestimmte Fächer zu reduzieren, um eine Durchmischung und damit ein erhöhtes Infektionsrisiko der Schülerinnen und Schüler zu vermeiden. Präsenzunterricht soll daher im ersten Schritt der Wiederaufnahme des Schulbetriebs nur in ausgewählten Fächern erteilt werden.

12.2 Organisation und Durchführung des Unterrichts im Kurshalbjahr Q2
Aufgrund der zeitlichen Restriktionen zur Durchführung des Unterrichts im verbleibenden Kurshalbjahr Q2 sind ausschließlich die verbindlichen Themenfelder der jeweiligen Kerncurricula der gymnasialen Oberstufe und der Abiturerlasse zu unterrichten.
Für die Organisation und Durchführung des Präsenzunterrichts in der Schule gilt folgende Regelung:
Für die Schülerinnen und Schüler des Kurshalbjahres Q2 werden folgende Fächer im Präsenzunterricht erteilt:
-    1. Leistungsfach
-    2. Leistungsfach
-    Grundkurs Deutsch
-    Grundkurs Mathematik
Je nach Wahl der Leistungsfächer kommt es dadurch bei den Schülerinnen und Schülern zu unterschiedlichen Stundenzahlen für den Präsenzunterricht in der Schule. In der Regel wird die Wochenstundenzahl für den Präsenzunterricht im derzeitigen Kurshalbjahr Q2 bei 18 Stunden liegen. Haben Schülerinnen und Schüler die Fächer Deutsch oder Mathematik bzw. beide Fächer als Leistungsfächer belegt, so fallen die Stundensummen für den Präsenzunterricht in der Schule entsprechend geringer aus.
Im Brief des Ministers vom 17.04.2020 wird ausgeführt, dass der Unterricht in der Regel einen Umfang von 20 Wochenstunden umfassen soll. Um diese Stundenzahl abzubilden, ist zusätzlich zum Präsenzunterricht in den beiden gewählten Leistungsfächern und in den Grundkursen (in der Regel 18 Stunden) zur Vertiefung in diesen Fächern auf Formen des selbstorganisierten Lernens zurückzugreifen (Kombination aus Präsenzunterricht an der Schule und eigenständigem Arbeiten zu Hause). Dies kann auf der Basis digitaler und analoger Lernmedien erfolgen. Die Bereitstellung der Materialien und Rückmeldungen zu den Lernergebnissen liegen in der Verantwortung der Lehrkräfte. Die Lernergebnisse sind in geeigneter Weise in die Leistungsbewertung einzubeziehen.
Folgendes Beispiel für den gymnasialen Bildungsgang kann die Stundensummen verdeutlichen – hier für den gymnasialen Bildungsgang:
1. Leistungsfach     Englisch          5 Präsenzstunden
2. Leistungsfach     Geschichte     5 Präsenzstunden
3. Grundkurs         Deutsch          4 Präsenzstunden
4. Grundkurs         Mathematik      4 Präsenzstunden

Gesamtsumme an Präsenzstunden: 18

Daraus ergibt sich, dass vertiefende Unterrichtsgegenstände in einem oder mehreren dieser Fächer im Umfang von zwei bzw. drei weiteren Unterrichtsstunden vorzusehen sind. Die Bearbeitung erfolgt außerhalb des Präsenzunterrichts.

12.3 Weitere pädagogische Angebote in anderen Fächern
Da die in der Schule verfügbare personelle Ressource zur Erteilung von Präsenzunterricht reduziert ist, werden die Lehrkräfte vorrangig so eingesetzt, dass neben der Abnahme von Prüfungen, der zu erteilende Präsenzunterricht und die Fortführung der unterrichtsersetzenden Angebote für die Sekundarstufe I, für die der Unterricht zurzeit ausgesetzt ist, sichergestellt sind.
Sollten darüber hinaus noch Kapazitäten vorhanden sein, ist es ergänzend zu den 20 Wochenstunden möglich, auch für das Kurshalbjahr Q2 im Rahmen der unterrichtsersetzenden Maßnahmen weitere pädagogische Angebote in anderen Grundkursfächern zur Bearbeitung für zu Hause bereitzustellen. Für die Bewertung der unterrichtsersetzenden Angebote gelten weiterhin die Maßgaben des Ministerbriefs vom 17. April 2020.

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