Aktuelle Termine

Aktualisiert

Hygieneplan Elisabethenschule

Aufgrund der neuen Hygienpläne 4.0 vom 24.07.2020 und 5.0 vom 13.08.2020 des Hessischen Kultusministeriums zum Schulstart in das Schuljahr 2020/21 wurde der 46 seitige Hygieneplan der Elisabethenschule aktualisiert und ergänzt.

Gesundheit der Schülerinnen und Schüler und der Lehrkräfte und des Nicht-Pädagogischen Personals hat oberste Priorität an der Elisabethenschule.

Es gelten für uns diese wichtigen Prinzipien:

  • Das Robert Koch-Institut (RKI) ist die zentrale Einrichtung auf dem Gebiet der Krankheitsüberwachung und -prävention.
  • Abstands- und Hygieneregeln und das Tragen von Masken sind wichtig, um das Infektionsrisiko für alle zu vermindern.
  • Jeder Tag, an dem unsere Schülerinnen und Schüler in die Schule gehen können, ist ein guter Tag.

Aus diesen wichtigen Leitlinien sowie den Regelungen des Hessischen Kultusministeriums, des Stadtschulamtes und des Amtes für Bau und Immobilien zur Hygiene sowie der schulspezifischen Gegebenheiten ergibt sich der aktuelle „Hygieneplan der Elisabethenschule“, an den sich alle Schulmitglieder, Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und Nicht-Pädagogisches Personal halten müssen.

Mit dem Hygieneplan „Corona“ wollen wir erreichen, dass wir in dieser Zeit alle gesund bleiben und niemand einen anderen anstecken kann. Mit den Maßnahmen kann man helfen, sich selbst und andere vor Infektionskrankheiten zu schützen. Der Hygieneplan enthält die wichtigsten Eckpunkte nach dem Infektionsschutzgesetz, um durch ein hygienisches Umfeld zur Gesundheit der Schülerinnen und Schüler und aller an Schule Beteiligten beizutragen.

Den "Hygieneplan Elisabethenschule" erhalten alle Eltern, Lehrkräfte und das Nicht-Pädagogische Personal zum, Schuljahresbeginn per Mailverteiler . Über das Sekretariat kann er ab 30.08.2020 angefordert werden, wenn man ihn nicht bis dahin erhalten hat. Alle Schülerinnen und Schüler erhalten zu Schulbeginn eine Einweisung in den aktualisierten Hygieneplan der Elisabethenschule. Er wird zu Beginn in der 1. Stunde im Unterricht ausführlich mit den Schülerinnen und Schülern besprochen werden.

Bei wiederholter Missachtung der Hygieneregeln können Schülerinnen und Schüler vom Unterricht zeitweise ausgeschlossen werden.

Der Hygieneplan lebt von den Erfahrungen und Rückmeldungen aller Beteiligten. Denn wir alle zusammen sind für die Hygiene in der Schule verantwortlich.

Ich wünsche allen Gesundheit in diesen schwierigen Zeiten.

Allgemeines

Soweit es für den Unterrichtsbetrieb im regulären Klassen- und Kursverband sowie im Ganztag erforderlich und nach den infektionsschutzrechtlichen Vorgaben des Landes Hessen zulässig ist, kann ab Montag, 17.08.2020, von der Einhaltung des Mindestabstands insbesondere zwischen Schülerinnen und Schülern des Klassenverbands, den unterrichtenden Lehrkräften, dem Klassenverband zugeordneten Betreuungspersonal sowie dem weiteren Schulpersonal in allen Jahrgangsstufen abgewichen werden.

Im Schulbetrieb ist auch die Bildung konstanter Lerngruppen nicht mehr unbedingt erforderlich. Soweit möglich, lassen sich durch die Definition von Gruppen in fester Zusammensetzung (Kohorten) allerdings im Falle einer Infektion Kontakte und Infektionswege wirksam nachverfolgen; damit kann erreicht werden, dass sich Quarantänebestimmungen nicht auf die gesamte Schule auswirken, sondern nur auf die Kohorten, innerhalb derer ein Infektionsrisiko bestanden haben könnte.

Die Elisabethenschule achtet darauf, dass -immer wenn es möglich ist- feste Lerngruppen gebildet werden und damit Infektionsketten leichter nachvollziehbar werden.

Wir empfehlen allen, die Corona-Warnapp zu isntallieren und zu nutzen. Es schütz uns alle.Deshalb gibt es an der Elisabethenschule den Aufruf: Wir machen mit. Corona gemeinsam bekämpfen

Die Aufnahme der Beschulung in vollständigen Lerngruppen ohne Mindestabstand erfordert die Betonung der Hygienemaßnahmen. Alle in den Schulen Tätigen, die Schulträger, alle Schülerinnen und Schüler sind daher gehalten, neben dem schulischen Hygieneplan sorgfältig die Hygienehinweise der Gesundheitsbehörden bzw. des Robert Koch-Instituts sowie der berufsständischen Regelungen der medizinisch-therapeutischen Fachkräfte zu beachten.

AHA-Regeln

Die AHA-Regeln sind als einprägsame Hilfe nützlich

  • Abstand halten: Auf einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu den Mitmenschen, wo immer das möglich ist, muss geachtet werden. Keien Umarmung. Kein Händeschütteln,
  • Hygiene beachten: Hygieneregeln in Bezug auf Niesen, Husten und Händewaschen beachten!
  • Alltagsmasken tragen: Das Tragen von Alltagsmasken ist in der Schule, in öffentlichen Verkehrsmitteln oder beim Einkaufen verpflichtend. Trotz Maske immer auch auf den Mindestabstand achten!#

Weitere Hinweise findet man auf der Webseite der Bundesregierung zu den AHA-Regeln.

Maskenpflicht

Denken Sie daran: Unsere Gesundheit ist das höchste Gut, das wir besitzen. Dieses Gut gilt es zu schützen. Und vor allem geht es auch darum, dass wir die Gesundheit von niemand anderem gefährden. Darum unternehmen wir alles, um andere zu schützen.

Alle Hinweise zur Maskenpflicht an der Elisabethenschule finden Sie hier: http://www.elisabethenschule.net/eli-news-lesen/items/mund-nasenschutz-an-allen-schulen-in-frankfurt-verpflichtend.html

Umgang mit Krankheitszeichen

Hat mein Kind nur einen Schnupfen? Kann ich es zur Schule schicken? antworten auf diese wichtige Frage, gibt es auf der

Wegeführung

Aus den Geboten der Minimierung von Sozialkontakten, der Vermeidung von Face-to-Face-Kontakten und der Gewährleistung eines Mindestabstands ergeben sich die folgenden Regelungen zur Wegeführung in der Elisabethenschule ab Mo, 17.08.2020 bis auf weiteres, da die Gänge und Treppenhäuser nicht durchgängig einen Mindestabstand von 1,50m bei Verkehr in beiden Richtungen erlauben:

  • Das Steintreppenhaus (S wie „Steigen“) muss genutzt werden, um in ein oberes Stockwerk aufwärts zu gelangen. Es darf nicht in umgekehrter Richtung genutzt werden.
    Das Holztreppenhaus (H wie „Herab“) ist für den Weg in ein niedrigeres Stockwerk abwärts zu nutzen. Es darf nicht in umgekehrter Reihenfolge genutzt werden.
    Einbahnstraßenschilder und Durchgangsverbotsschilder regeln nicht nur in den Treppenhäusern, sondern auch in den Gängen die Wegerichtung.
    Da sowohl Treppenhäuser als auch Gänge nicht breit genug sind, verhindert diese Regelung Face-to-Face-Kontakte. Dafür müssen weitere Wege und Treppensteigen in Kauf genommen werden. I
  • In der Mensa werden als Eingang nur die beiden Seitentüren genutzt. Die Türen in Richtung Schulhof dienen als Ausgang. Die Türen dürfen in der jeweils anderen Richtung nicht genutzt werden.
  • Im Brandfall gelten überall die Wegeführungen der Brandschutzpläne. Das Gebäude wird auf kürzestem Wege verlassen.

SARS-CoV-2-Tests

Das freiwillige Testangebot für Lehrkräfte, Schulsekretärinnen und Schulhausverwalter ermöglicht es, Infektionsketten frühzeitig zu erkennen, sie zu unterbrechen und damit das Risiko einer unerkannten Verbreitung des Coronavirus in den Schulen zu reduzieren. Je mehr Personen an dem freiwilligen Test teilnehmen, desto größer ist auch die Wirksamkeit der freiwilligen Tests. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Webseite http://elisabethenschule.net/eli-news-lesen/items/angebot-freiwilliger-sars-cov-2-tests.html

Musik

Musik ist unter bestimmten Bedingungen erlaubt. Wichtig ist hier, dass eine klare Priorisierung beim Einsatz der Lehrkräfte angegeben ist. Nach dieser sind zunächst der Präsenzunterricht und die Notbetreuung abzudecken, die Angebote im musischen Bereich sind nachrangig.

Der Hygieneplan Corona für die Schulen in Hessen sieht vor, dass Musikunterricht und außerunterrichtliche musikalische Angebote in allen Schulformen und in allen Jahrgangsstufen unter Einhaltung von bestimmten Schutzmaßnahmen erteilt werden dürfen.

Das Fach Musik zeichnet sich durch seine praktische und ganzheitliche Bildungszielsetzung aus. Handlungsformen wie Musizieren, Hören, Bewegen oder Beschreiben werden in einem guten Musikunterricht sinnvoll miteinander verknüpft.

Vorgaben und Empfehlungen
(0) Allgemeine Empfehlungen

  • Freiluftaktivitäten sind aufgrund des permanenten Luftaustausches zu bevorzugen.
  • Es ist stets auf eine besonders gute Durchlüftung der Räumlichkeiten zu achten.
  • Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen sind insbesondere bei gemeinsam genutzten Instrumenten durchzuführen.

(1) Aktives Musizieren
Beim musikpraktischen Arbeiten mit Instrumenten besteht im Vergleich zu anderen Unterrichtssituationen kein erhöhtes Risiko, Ausnahmen sind das gemeinsame Musizieren mit Blasinstrumenten (vgl. 2.) und das gemeinsame Singen (vgl. 3.) in geschlossenen Räumen.
Eine Wiederaufnahme des musikpraktischen Arbeitens ist im Rahmen des aktuell geltenden Hygieneplans möglich. Bis zum 31.01.2021 muss auf Gesang und die Nutzung der Blasinstrumente in Gruppen oder Klassenverbänden in geschlossenen Räumlichkeiten verzichtet werden.
Im Freien und unter Berücksichtigung der Abstandsregelungen können jedoch Chor- und Blasinstrumentproben stattfinden.

(2) Musikpraktisches Arbeiten mit Blasinstrumenten
Beim Musizieren mit Blasinstrumenten entstehen während des Spiels Aerosole, welche infektiös sein können, wenn die Musikerin bzw. der Musiker virusinfiziert ist. Um diesem Infektionsrisiko zu begegnen, ist bis zum 31.01.2021 in geschlossenen Räumlichkeiten nur Einzelunterricht unter Einhaltung folgender Sicherheitsmaßnahmen möglich:
Abstand:

  • Mindestabstand von 2,5 Metern;
  • gegebenenfalls zusätzlicher Schutz durch die Nutzung durchsichtiger Plexiglasscheiben
    oder mit Folie bespannter Rahmen sowie textilen Gewebes über dem Schalltrichter

Probenraum:
Proben in möglichst großen, hohen Räumen oder falls möglich im Freien;

  •  sehr gute Durchlüftung der Räumlichkeiten;
  • Probenintervall maximal 30 Minuten, danach Lüftungspause;
  • Platzierung im Raum nicht im direkten Luftstrom des anderen.

Instrumente:

  • kein Wechsel der Blasinstrumente zwischen verschiedenen Musikerinnen und Musikern;
  • Durchpusten oder Durchblasen des Instruments unterlassen;
  • Verzicht auf:
    o Mundstückübungen bei Blech- und Holzblasinstrumenten;
    o Lippenübungen, Buzzing etc. bei Blechbläsern;
    o spezielle Atemübungen;
  • Kondensat-Reste am Boden durch Einmaltücher aufnehmen und diese direkt entsorgen, danach Hände waschen;
  •  Kondensat in ein Gefäß ablassen und direkt nach dem Unterricht entsorgen;
  • Trocknung und Reinigung erfolgt ausschließlich beim eigenen Instrument;
  • aufwändige Reinigung der Instrumente möglichst außerhalb des Unterrichts oder Musiziersettings.

 

(3) Singen, Tanz, Bewegung
Beim Singen werden insgesamt überdurchschnittlich viele Aerosole freigesetzt. Diese können infektiös sein, wenn die Sängerin bzw. der Sänger virusinfiziert ist. Um diesem Infektionsrisiko zu begegnen, ist bis zum 31.01.2021 in geschlossenen Räumlichkeiten nur Einzelvortrag unter Einhaltung folgender Sicherheitsmaßnahmen möglich:
Abstand:

  • Mindestabstand von 3 Metern;
  • gegebenenfalls zusätzlicher Schutz durch die Nutzung durchsichtiger Plexiglasscheiben oder mit Folie bespannter Rahmen sowie einer Mund-Nase-Bedeckung;


Probenraum:

  •  Proben in möglichst großen, hohen Räumen oder falls möglich im Freien.
  • sehr gute Durchlüftung der Räumlichkeiten;
  • Probenintervall maximal 30 Minuten, danach Lüftungspause;
  •  Platzierung im Raum möglichst nicht im direkten Luftstrom des anderen.


Außerdem:

  • Kombination von Gesang und Bewegung/Tanz konsequent unterlassen;
  • reduzierte Einsingübungen;
  • keine Stücke mit Schwerpunkten auf Explosivlauten (z. B. Beat-Boxing,
  • Begleitelemente in Rock/Pop/Jazz).


(4) Kooperationen mit außerschulischen musikalischen Partnern
Kooperationsprojekte mit außerschulischen Partnern wie Musikschulen oder Kulturinstitutionen sind unter Einhaltung des aktuell geltenden Hygieneplans möglich.
(5) Schulische Ensembles, Arbeitsgemeinschaften, Wahlunterricht und
Wahlpflichtunterricht sowie Gesangs- und Instrumentalklassen in Musik sind unter Einhaltung des aktuell geltenden Hygieneplans möglich.
(6) Fachpraktische Abiturprüfung im Fach Musik
Fachpraktische Abiturprüfungen im Fach Musik sind mit Blick auf die positiven Erfahrungen im Abiturdurchlauf 2020 unter Einhaltung des aktuell geltenden Hygieneplans möglich.
(7) Schulische Konzerte, musikalische Umrahmung schulischer Veranstaltungen
Schulische Konzerte und musikalische Umrahmungen schulischer Veranstaltungen
sind unter Einhaltung des aktuell geltenden Hygieneplans möglich.

(8) Darüber hinaus wird empfohlen, die vielen digitalen musikalischen Angebote – wie beispielsweise des Klangkörpers des Hessischen Rundfunks – für den Unterricht zu nutzen.

Beratung
Weitere Beratung und Information zur Durchführung von Musikunterricht und außer-unterrichtlichen musikalischen Angeboten an Schulen erfolgt über das Büro Kulturelle Bildung (https://kultur.bildung.hessen.de/kontakt.html), die Landes- und Programmkoordination Musik oder über die Fachberaterinnen und Fachberater Kulturelle Bildung an den Staatlichen Schulämtern.

Sport

Sportunterricht sowie außerunterrichtliche Sportangebote in allen Jahrgangsstufen dürfen unter Einhaltung von bestimmten Schutzmaßnahmen stattfinden. Wichtig ist hier, dass eine klare Priorisierung beim Einsatz der Lehrkräfte angegeben ist.

Der Hygieneplan Corona für die Schulen in Hessen sieht vor, dass Sportunterricht sowie außerunterrichtliche Sportangebote in allen Schulformen und in allen Jahrgangsstufen unter Einhaltung von bestimmten Schutzmaßnahmen stattfinden dürfen.

Bewegungsfördernde Elemente sind im Unterricht aller Fächer und in den Pausen
möglich.

Vorgaben und Empfehlungen
(1) In Ergänzung zum genannten Hygieneplan gilt:

  • Schülerinnen, Schüler und Studierende, die bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus aufgrund einer vorbestehenden Grunderkrankung oder Immunschwäche dem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs ausgesetzt wären, sind von der Teilnahme am praktischen Teil des Sportunterrichts sowie an außerunterrichtlichen schulischen Sportangeboten befreit.
  • Der Sportunterricht, einschließlich des Schwimmunterrichts, findet im geregelten Klassen- oder Kurssystem der Schule statt.
  • Außerunterrichtliche Sportangebote finden in festen Lern- oder Trainingsgruppen wie zum Beispiel Arbeitsgemeinschaften oder Sportgruppen aus den Landesprogrammen „Schule & Verein“ sowie „Talentsuche-Talentförderung“ – einschließlich fester schulübergreifender Gruppen – statt.
  • Jeder Gruppe wird innerhalb der Sportstätte ein festgelegter Bereich zugewiesen, die Gruppen dürfen sich nicht mischen.
  • Sportunterricht und außerunterrichtlicher Schulsport sind in allen Inhaltsfeldern mit Ausnahme des Inhaltsfeldes „Mit und gegen den Partner kämpfen – Ringen und Raufen“ gemäß den Kerncurricula Sport möglich.
  • Direkte körperliche Kontakte sind auf das sportartspezifisch notwendige Maß zu reduzieren.
  • Unterricht und Angebote im Freien sind aufgrund des permanenten Luftaustausches zu favorisieren.
  • Feiluftaktivitäten sind aufgrund des permanenten Luftaustausches zu bevorzugen.
  • Bei der Nutzung von Geräten ist auf die Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln besonders Wert zu legen.
  • Begegnungen von Gruppen im oder vor dem Umkleidebereich sind ebenso wie Warteschlangen beim Zutritt zur Sportstätte zu vermeiden.
  • Der Aufenthalt in den Umkleidekabinen ist so zu organisieren, dass dieser nur kurz stattfindet. Der Mund-Nase-Schutz ist beim Umkleiden zu tragen.
  • Sofern die Umkleidekabine nicht zur Aufbewahrung von Kleidungsstücken oder Gegenständen benötigt wird, ist diese nach Benutzung gründlich zu lüften.
  • Begegnungen von Gruppen im oder vor dem Umkleidebereich sind ebenso wie Warteschlangen beim Zutritt zur Sportstätte zu vermeiden.

(2) Wettbewerbe:

  • Im Sinn einer weiteren schrittweisen Öffnung des Schulsports können innerschulische schulsportliche Wettbewerbe stattfinden.
  • Die schulübergreifenden schulsportlichen Wettbewerbe werden bis zum 31. Januar 2021 ausgesetzt, um zu verhindern, dass Infektionen von außen in die Schulen hineingetragen werden und Infektionsketten nicht mehr nachvollzogen werden können.

(3) Schulleitungen können in Abstimmung mit der Sportfachkonferenz weitere Maßnahmen beschließen.

(4) Darüber hinaus wird empfohlen, die sportartspezifischen Übergangsregelungen von den jeweiligen Sportfachverbänden im Deutschen Olympischen Sportbund als Orientierung zu nutzen:
https://www.dosb.de/medien-service/coronavirus/sportartspezifische- uebergangsregeln/


Hinweise zur Sportstättennutzung
Sportunterricht ist auf allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, die der Schule durch den zuständigen Schulträger zugewiesen werden, zulässig. Dies gilt auch im öffentlichen Raum. Besondere Hygienekonzepte der Betreiber der Sportstätten und Schwimmbäder sind zu beachten. Zum Schutz der Schülerinnen und Schüler gelten die jeweils strengeren Regelungen.


Beratung
Weitere Beratung und Information zur Durchführung von Sport- und Bewegungsangeboten werden durch die Zentrale Fortbildungseinrichtung für Sportlehrkräfte des Landes (ZFS) (https://zfs.bildung.hessen.de/) sowie durch die Schulsportkoordinatorinnen und -koordinatoren an den Staatlichen Schulämtern gegeben.

Reinigung
Die Reinigung von Turnhallen erfolgt arbeitstäglich durch feuchtes Wischen. Bei einer Kontamination der Flächen bzw. Materialien ist eine Desinfektion mit einem Mittel der VAH-Liste durchzuführen. Nass- bzw. Duschbereiche sind täglich zu reinigen und mit einem Desinfektionsmittel (VAH-Liste) zu desinfizieren.

 

Risikogruppen für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf

Schülerinnen und Schüler
Auch Schülerinnen und Schüler, die bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus dem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs ausgesetzt sind, unterliegen der Schulpflicht.
Schülerinnen und Schüler, die bei einem Infekt mit dem SARS-CoV-2-Virus dem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs ausgesetzt sind, können nach § 3 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus (CoV2V) in der jeweils geltenden Fassung vom Präsenzunterricht befreit werden. Weitere Informationen findet man auf unserer Webseite hier: http://elisabethenschule.net/eli-news-lesen/items/schuelerinnen-die-risikopatientinnen-sind-oder-angheoerige-haben-die-risikopatientinnen-sind.html

Lehrkräfte
Neben der Prüfung zu ergreifender spezifischer Schutzmaßnahmen kann eine vorübergehende Befreiung vom Präsenzunterricht im Einzelfall auf Antrag erfolgen, wenn ein ärztliches Attest nachweist, dass eine Lehrkraft, eine sozialpädagogische Mitarbeiterin oder ein sozialpädagogischer Mitarbeiter selbst oder eine Person, mit der sie oder er in einem Hausstand lebt, bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus dem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs ausgesetzt wäre.

Quellen

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