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Das sollten Sie wissen

Masernschutzgesetz

Informieren Sie sich über das neue Masernschutzgesetz und was es für Schülerinnen und Schüler und Lehrpersonal bedeutet

Masern sind hoch ansteckend und können zu schwerwiegenden Folgeerkrankungen führen. Die für die Masern-Elimination zum Ziel gesetzte Impfquote von 95 % für die vollständige Impfung wird in Deutschland bisher nicht erreicht. Deshalb hat der Deutsche Bundestag das Masernschutzgesetz beschlossen, das am 1. März 2020 in Kraft tritt. Das Gesetz erweitert die für die Schulen relevanten Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes (IfSG).

Im neuen Masernschutzgesetz ist geregelt, dass alle nach dem Jahr 1970 geborenen Personen, die in Schulen und Kindertageseinrichtungen betreut werden oder dort tätig sind, nun den Nachweis der Masernimpfung erbringen müssen.

Wichtig ist dies

  • Die Nachweispflicht gilt ab dem 1. März 2020 zunächst nur für neue Schülerinnen und Schüler sowie neu in der Schule tätige Personen.
  • Schülerinnen und Schüler, die bereits vor dem 1. März 2020 in der Schule unterrichtet wurden oder Personen, die dort bereits tätig sind, müssen erst bis zum 31. Juli 2021 einen Nachweis erbringen. Wie Sie den Impfschutz in der Schule nachweisen müssen, wird uns und Ihnen noch mitgeteilt. Bitte deswegen nicht im Sekretariat nachfragen. Sie erhalten diese Informationen rechtzeitig.

Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Hessischen Kultusministeriums:

https://kultusministerium.hessen.de/presse/pressemitteilung/masernschutzgesetz-nachweispflicht-gilt-zunaechst-nur-fuer-neuzugaenge

und

https://kultusministerium.hessen.de/masernschutz

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