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Zur Erinnerung

Schüler*innen, die Risikopatient*innen sind oder Angheörige haben, die Risikopatient*innen sind

Alle Schülerinnen und Schüler, die Risikopatient*innen sind oder Angehörige von Risikopatient*innen sind, können sich vom Präsenzunterricht ab Montag, 17.08.2020 befreien lassen.

Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer vorbestehenden Grunderkrankung oder einer Immunschwäche bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus dem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs ausgesetzt sind, unterliegen der Schulpflicht.

  • Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer individuellen ärztlichen Bewertung im Falle einer Erkrankung dem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs ausgesetzt sind, können grundsätzlich vor Ort im Präsenzunterricht in bestehenden Lerngruppen beschult werden, wenn besondere Hygienemaßnahmen (insbesondere die Abstandsregelung) für diese vorhanden sind bzw. organisiert werden können. 
  • Gleichzeitig besteht die Möglichkeit einer Befreiung dieser Schülerinnen und Schüler von der  Unterrichtsteilnahmepflicht in Präsenzform. Ein ärztliches Attest ist vorzulegen. Für die betroffenen Schülerinnen und Schüler tritt der Distanzunterricht an die Stelle des Präsenzunterrichts; ein Anspruch auf bestimmte Formen des Unterrichts besteht nicht.

Die Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin (DGKJ) geht davon aus, dass Kinder und Jugendliche mit chronischen Erkrankungen, die gut kompensiert bzw. gut behandelt sind, auch kein höheres Risiko für eine schwerere COVID-19-Erkrankung zu fürchten haben, als es dem allgemeinen Lebensrisiko entspricht. Insofern muss im Einzelfall durch die Sorgeberechtigten ggf. in Absprache mit den behandelnden Ärztinnen und Ärzten kritisch geprüft und abgewogen werden, inwieweit das mögliche erhebliche gesundheitliche Risiko eine längere Abwesenheit vom Präsenzunterricht und somit soziale Isolation der Schülerin oder des Schülers zwingend erforderlich macht.

Die Möglichkeit für Schülerinnen und Schüler, eine Unterrichtsbefreiung beantragen zu können, weil sie mit einer über 60-jährigen Person in einem Haushalt leben, wurde geändert, so dass auch in diesen Fällen besondere medizinische Gründe erforderlich sind, die nachgewiesen werden müssen.

Wenn Sie noch keinen Antrag mit entsprechenden Nachweisen gestellt haben, wenden Sie sich bitte umgehen an die Klassenlehrkräfte bzw. Tutor*innen und besprechen Sie sich mit diesen und reichen Sie den Antrag und die Nachweise so schnell wie möglich ein.

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