Neue Regelungen zu
Elternabenden
Für Elternabende ab einer Teilnehmerzahl von 25 Personen (wobei Genesene und Geimpfte mitzuzählen sind) – ebenso wie für die meisten anderen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen auch – gilt die so genannte 3G-Regel, d. h. alle teilnehmenden Personen müssen über einen Negativnachweis nach § 3 der Coronavirus-Schutzverordnung (CoSchuV) verfügen.
Solche Negativnachweise sind insbesondere
- ein Impfnachweis,
- ein Genesenennachweis oder
- ein Testnachweis im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung oder
- ein aktueller Nachweis über das negative Ergebnis eines SARSCoV2-Tests mittels eines Nukleinsäurenachweises.
Wahl von Klassenelternbeiräten
Die Regelung gilt nicht für Versammlungen der Klassenelternschaft, soweit sie ausschließlich der Wahl einer Klassenelternbeirätin oder eines Klassenelternbeirats sowie ihres oder seines Stellvertreters oder ihrer oder seiner Stellvertreterin dienen. Diese Versammlungen sind aus schulischen Gründen erforderlich und daher nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 CoSchuV von der 3G-Regel ausgenommen. Ist die Wahl als einer unter mehrerer Tagesordnungspunkten in einen Elternabend integriert, so ist nur der Tagesordnungspunkt der Wahl von der 3G-Regel ausgenommen.
Es ist weiterhin zu beachten
Bei Elternabenden und Versammlungen der Klassenelternschaft ist
- der Mindestabstand, sofern die räumlichen Gegebenheiten es ermöglichen, einzuhalten.
- Eine medizinische Maske ist bis zum Erreichen des Sitzplatzes zu tragen.
- Die Kontaktdaten der Teilnehmenden sind mittels einer Liste oder mittels einer App zur digitalen Kontaktnachverfolgung zu erheben.
- Die Vorgaben des Hygieneplans zum Lüften und
- zu weiteren Hygienemaßnahmen (z.B. Hände waschen) sind zu beachten