Präsenzunterricht |
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Maskenpflicht |
- Im Schulgebäude muss weiterhin eine medizinische Maske getragen werden. Am Sitzplatz, im Schulsport und im Freien ist die Maskenpflicht aufgehoben.
- Eine detaillierte Studie weist das maximale Risiko einer Coronainfektion für verschiedene Szenarien mit und ohne Masken aus. Die Max-Planck-Gesellschaft schreibt:"Sogar drei Meter Abstand schützen nicht. Selbst bei dieser Distanz dauert es keine fünf Minuten, bis sich eine ungeimpfte Person, die in der Atemluft eines Corona-infizierten Menschen steht, mit fast 100prozentiger Sicherheit ansteckt. Das ist die schlechte Nachricht. Die gute ist: Wenn beide gut sitzende medizinische oder noch besser FFP2-Masken tragen, sinkt das Risiko drastisch." und "Auch wenn die detaillierte Analyse der Göttinger Max-Planck-Forscher zeigt, dass dicht abschließende FFP2-Masken im Vergleich zu gutsitzenden OP-Masken 75 mal besser schützen und die Trageweise einer Maske einen deutlich Unterschied macht: Auch medizinische Masken reduzieren das Ansteckungsrisiko schon deutlich im Vergleich zu einer Situation ganz ohne Mund-Nasenschutz. „Deshalb ist es so wichtig, dass die Menschen in der Pandemie eine Maske tragen“, sagt Mohsen Bagheri. Und Eberhard Bodenschatz ergänzt: „Unsere Ergebnisse zeigen noch einmal, dass das Maske-Tragen an Schulen und auch generell eine gute Idee ist.“"
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Mindestabstand |
- Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern außerhalb geschlossener Lerngruppen wo immer möglich.
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Testungen |
- Weiterhin werden alle Schülerinnen und Schüler am Montag, Dienstag (ab 18.11.2021) und Donnerstag in der Schule getestet. Oder eine Bescheinigung einer Teststelle wird vorgelegt.
- Eine Testpflicht entfällt für vollständig geimpfte oder genesene Schülerinnen und Schüler. Der Genesenennachweis ist auf 6 Monate befristet.
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positiver Antigentest |
- Jede positiv getestete Person muss sich nach § 7 Abs. 1 und 2 CoSchuV umgehend in Absonderung begeben; soweit nur das Ergebnis eines Antigentests vorliegt, ist unverzüglich eine Testung mittels Nukleinsäurenachweises (PCR-Test) durchführen zu lassen. Testtermine können unter 116 117 oder mit der behandelnden Ärztin bzw. dem behandelnden Arzt telefonisch vereinbart werden.
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positiver PCR-Testnachweis eines Schülers, einer Schülerin |
- Die betroffene Klasse/Lerngruppe muss bis einschließlich dem 14. Tag nach der positiven Testung vor jedem Unterrichtstag eine tägliche Testung durchführen. Für alle besteht zudem in dieser Zeit auch eine Maskenpflicht am Sitzplatz. Blasinstrumente dürfen nicht gespielt werden.
- Es gibt keine generelle Quarantäne für Sitznachbarinnen und Sitznachbarn.
- Die Dauer der Absonderung beträgt 14 Tage ab dem Zeitpunkt des Schnelltests. Angesichts der besonderen Bedeutung schulischer und vorschulischer Bildung sowie der bisherigen Belastungen der Kinder und Jugendlichen in den vergangenen 19 Monaten wird eine Verkürzung der Absonderung für Schülerinnen und Schüler ermöglicht. Die Absonderung endet danach, sobald dem zuständigen Gesundheitsamt ein Nukleinsäurenachweis vorgelegt wird, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 mehr vorliegt; die Testung darf frühestens am siebten Tag nach Feststellung der Infektion vorgenommen werden.
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Krankheitssymptome für COVID 19
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- Schülerinnen und Schülern. Lehrkräften und allen anderen Personen ist der Zutritt zu Schulen untersagt, wenn sie selbst oder Angehörige des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns aufweisen. Weitere Hinweise findet man hier.
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Infektion im Hausstand |
- Die Absonderung für Schülerinnen und Schüler als Hausstandsangehörige einer infizierten Person dauert regelmäßig 10 Tage und kann mit der Maßgabe verkürzt werden, dass die Testung mit einem professionellen PoC-Antigentest frühestens am fünften Tag der Absonderung erfolgen darf.
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Angehörige in Quarantäne |
- Das bisherige Zutrittsverbot für Personen, bei denen Angehörige des gleichen Hausstandes einer Absonderungsmaßnahme unterliegen, besteht nicht mehr.
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mehrtägige Schulfahrten |
- Ab dem 2. Halbjahr 2021/22 sind auch wieder Fahrten in das Ausland zugelassen.
- Keine Übernahme von Stornokosten durch das Land, keine Übernahme von Kosten aufgrund von Vorgaben im Zielgebiet (z. B. tägliche Testungen).
- Empfehlung zum Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung (insbesondere bei Abbruch der Schulfahrt aufgrund einer positiven Testung).
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Hygieneplan |
- Der Hygieneplan des Hessischen Kultusministerium wurde aktualisiert: Hygieneplan 9.0
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Lüften |
- Ein regelmäßiger Luftaustausch ist weiterhin eine wesentliche Maßnahme zur Verhinderung von Infektionen. Es soll jedoch noch einmal darauf hingewiesen werden, die Fenster nach der Stoß- bzw. Querlüftung wieder zu schließen. Dies gilt besonders in den Wintermonaten. Eine Kipplüftung oder Dauerlüftung ist weitgehend wirkungslos, weil durch den mangelnden Temperaturunterschied kaum Luft ausgetauscht wird.
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Schulische Veranstaltungen |
- Schulische Veranstaltungen sind nach den geltenden Regelungen der Coronavirus-Schutzverordnung vorzubereiten und auszuführen.
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Sport |
- Sportunterricht und außerunterrichtlicher Schulsport sind in allen Inhaltsfeldern einschließlich eines sportartspezifischen Körperkontakts möglich, solange der Betrieb nur der Gesamtsituation angepasst werden muss. Sofern der Betrieb zum Infektionsschutz eingeschränkt werden muss, ist in allen Inhaltsfeldern die Abstandsregel (von 1,5 Metern) einzuhalten.
- Beim Unterricht im Inhaltsfeld „Mit und gegen den Partner kämpfen – Ringen und Raufen“ gemäß der Kerncurricula Sport sind feste Partnerbeziehungsweise Gruppenzuordnungen vorzunehmen.
- Unterricht und Angebote im Freien sind – falls didaktisch möglich – aufgrund des permanenten Luftaustausches zu bevorzugen.
- Während des Ausübens von Sport muss die medizinische Maske nicht getragen werden.
- Die medizinische Maske ist beim Umkleiden zu tragen. Sofern die Umkleidekabine nicht zur Aufbewahrung von Kleidungsstücken oder Gegenständen benötigt wird, ist diese nach Benutzung gründlich zu lüften.
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