Geschenke
Es ist eine besondere Wertschätzung, wenn Eltern und Schülerinnen und Schüler Lehrkräften für ihre Arbeit danken. Ist der Dank mit einem Geschenk verbunden, muss beachtet werden, dass Lehrkräfte Beamte des Landes Hessen sind, für die es eigentlich nicht gestattet ist, Geschenke anzunehmen. Zu besonderen Anlassen gibt es für Lehrkräfte jedoch Ausnahmen.
Lehrkräfte dürfen Geschenke von eine Personengesamtheit von Eltern oder Schülerinnen und Schülern bis zu einem Verkehrswert von 150€ zu besonderen Anlässen annehmen. Bargeld und Gutscheine dürfen nicht überreicht werden.
Zuwendungen bis zu dieser Höhe dürfen nicht von einzelnen Personen (Eltern, Schülerinnen und Schülern) stammen, sondern nur von einer Gruppe, die dafür gesammelt hat.
Die Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen richtet sich immer nach den Bestimmungen des Bezugserlasses in der jeweils geltenden Fassung, soweit die folgenden Vorschriften keine ergänzenden oder weitergehenden Regelungen treffen.
Rechtliche Grundlagen
- Verwaltungsvorschrift für die in den Schulen als Lehrkraft tätigen Beschäftigten des Landes über die Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen
https://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/VVHE-VVHE000016905 - Verwaltungsvorschrift für Beschäftigte des Landes über die Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen
https://rp-kassel.hessen.de/sites/rp-kassel.hessen.de/files/2022-12/VV_Belohnungen_StAnz_51-2022.pdf